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Beratung durch Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Die Bezeichnung Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht wird von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer dann verliehen, wenn besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Rechtsgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht nachgewiesen wurden. Zu dem Erwerb als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht muss der Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein und nachweisen, auf dem betreffenden Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu verfügen.

Nach der Fachanwaltsordnung (FAO) sind für das Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • materielles Handelsrecht, insbesondere das Recht des Handelsstandes  und der Handelsgeschäfte,
  • Internationales Kaufrecht,
  • UN-Kaufrecht,
  • materielles Gesellschaftsrecht,
  • das Recht der Personengesellschaften,
  • das Recht der Kapitalgesellschaften,
  • Internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts sowie der europäischen Aktiengesellschaft,
  • Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen,
  • Umwandlungsrecht,
  • Grundzüge des Bilanz-und Steuerrechts,
  • Grundzüge des Dienstvertrags und Mitbestimmungsrechts,
  • Bezüge des Handels-und Gesellschaftsrecht zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks-und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht sowie zum Insolvenz- und Strafrecht und
  • Besonderheiten  der Verfahrens- und Prozessführung.

Der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht muss sich außerdem jährlich auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts fortbilden.





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